Was dürfen Zahnärzte wirklich? Die Grenzen der ästhetischen BTX-Anwendung

Botulinumtoxin ist längst nicht mehr nur ein Thema der funktionellen Zahnmedizin. Immer mehr Zahnärztinnen und Zahnärzte interessieren sich auch für ästhetische Anwendungen wie Lip Flip, Gummy-Smile-Korrektur oder Faltenbehandlung im Glabellabereich. Rechtlich sind diese Bereiche jedoch keineswegs gleich zu bewerten. Ein sachlicher Überblick, was erlaubt ist, was in einer Grauzone liegt und was klar außerhalb der zahnärztlichen Approbation liegt.
Die gesetzliche Grundlage
Maßgeblich ist § 1 Absatz 3 des Zahnheilkundegesetzes (ZHG). Danach ist die Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Alles, was medizinisch außerhalb dieses Bereichs liegt, fällt nicht unter die zahnärztliche Approbation, sondern würde eine ärztliche Approbation voraussetzen.
Eindeutig zulässig: Masseter und Temporalis
Injektionen in die Kaumuskulatur, also in M. masseter und M. temporalis zur Behandlung von Bruxismus oder CMD-Symptomen, liegen unstrittig im Kernbereich der Zahnheilkunde. Hier besteht eine krankheitswertige Indikation im Sinne des ZHG, die Behandlung setzt unmittelbar am Kausystem an.
Die Grauzone: der periorale Bereich
Anders sieht es bei Anwendungen im unmittelbaren Umfeld des Mundes aus, etwa beim Lip Flip (Injektion in den M. orbicularis oris) oder bei der Gummy-Smile-Korrektur (Injektion in die Lippenheber wie den M. levator labii superioris).
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte bereits 1998 entschieden, dass ein begleitender Übergriff auf die Gesichtsoberfläche im Zusammenhang mit einer zahnmedizinischen Behandlung nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht Münster hielt es 2011 zumindest für möglich, die Lippen noch als äußere Grenze des Mundes zum zahnärztlichen Bereich zu zählen. Eine höchstrichterliche, spezifisch auf Lip Flip oder Gummy Smile bezogene Entscheidung existiert nach aktuellem Kenntnisstand nicht. Der periorale Bereich bewegt sich damit rechtlich in einer Grauzone: vertretbar begründbar, aber nicht abschließend gerichtlich abgesichert.
Klar unzulässig: Glabella, Stirn und Augenbereich
Für Faltenbehandlungen in der Glabella-Region, an der Stirn oder um die Augen ist die Rechtslage dagegen eindeutig, und zwar restriktiv. Mehrere Gerichte haben in den letzten zwei Jahrzehnten übereinstimmend entschieden, dass diese Bereiche außerhalb der zahnärztlichen Approbation liegen:
● Das Verwaltungsgericht Köln untersagte 2005 einer Zahnarztpraxis auf Betreiben der Zahnärztekammer Nordrhein Faltenunterspritzungen mit Kollagen, Botox und Hyaluronsäure, mit der Begründung, dass nur Behandlungen mit unmittelbarem Ansatzpunkt an Zähnen, Mund und Kiefer zur Zahnheilkunde zählen.
● Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte 2011 dieselbe Grenzziehung und untersagte einer Zahnärztin Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich.
● Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte 2013 sogar den Entzug der Approbation eines Zahnarztes, der trotz wiederholter behördlicher Untersagung weiterhin Botox in Stirn-, Augen- und Halsbereich gespritzt sowie Migräne und Hyperhidrose behandelt hatte. Zuvor war er bereits dreimal strafrechtlich wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde verurteilt worden.
Die Konsequenz aus dieser Rechtsprechungslinie: Wer als Zahnarzt oder Zahnärztin Glabella, Stirn oder den Augenbereich mit Botulinumtoxin behandelt, übt in diesem Umfang die Heilkunde ohne die dafür erforderliche Erlaubnis aus. Das kann strafrechtlich als unerlaubte Ausübung der Heilkunde verfolgt werden und im Wiederholungsfall bis zum Entzug der Approbation führen.
Was das für die Praxis bedeutet
Für die eigene Behandlungsplanung lässt sich daraus eine klare Orientierung ableiten:
Region | Rechtliche Einordnung | Hinweis |
Masseter / Temporalis | Rechtlich sicher | Kernbereich der Zahnheilkunde, Bruxismus/CMD |
Perioraler Bereich (Lip Flip, Gummy Smile, Mundwinkel) | Grauzone | Vertretbar, aber ohne höchstrichterliche Klärung |
Glabella, Stirn, Augenbereich | Nicht zulässig | ärztliche Approbation nötig |
Da die Zuständigkeit und Auslegung im Detail von der jeweiligen Landeszahnärztekammer abhängen kann, empfiehlt sich bei geplanter Erweiterung des ästhetischen Behandlungsspektrums grundsätzlich eine vorherige Rücksprache mit der eigenen Kammer.
Fazit
Botulinumtoxin in der Kaumuskulatur ist zahnärztliches Kerngeschäft mit solider Evidenz- und Rechtsgrundlage. Sobald die Nadel jedoch die Grenze zwischen Mund und übrigem Gesicht überschreitet, wird die Rechtslage komplizierter, und ab der Stirn ist sie durch mehrere Gerichtsurteile eindeutig geklärt: Das liegt nicht im zahnärztlichen Behandlungsspektrum.
Im Zentrum unserer Kurse steht die Behandlung des M. masseter und des M. temporalis mit zahnärztlich relevanten Indikationen, allen voran Bruxismus. Da diese Behandlung bereits funktionelle Zusammenhänge im gesamten Gesicht berührt, geben wir Dir darüber hinaus Einblicke in die angrenzenden Anwendungsgebiete wie Glabella, Stirn und Migräne. So entwickelst Du ein ganzheitliches Verständnis für die Wirkweise von Botulinum und lernst, sie fundiert einzuordnen. Der Kurs findet gemeinsam mit Hals-, Nasen- und Ohrenärzten und Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgen statt, diese erlernen in unseren Kursen Grundlagenwissen zu ästhetischen Anwendungen von Botulinumtoxin.
Dr. Dr. Nicolas Noetzel & Dr. Moritz Dyck sind Gründer der Orofacial Academy. In ihren Hands-on-Kursen lernen Zahnärzte die therapeutische Anwendung von Botulinumtoxin bei Bruxismus und CMD unter direkter Supervision, mit echten Patienten.


